Allgemeine Geschäftsbedingungen der feuerwerk media - Morgenstern, Müllenbach, Scholz GbR
1. Allgemeines
(1) Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Leistungen
der feuerwerk media GbR (nachstehend feuerwerk media genannt).
(2) Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht
anerkannt, es sei denn, feuerwerk media hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Leistungsumfang, Abwicklung von Aufträgen
(1) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen
Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der
Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform.
(2) Von feuerwerk media übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn
der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
(3) Wenn nicht anders vereinbart, bleiben Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel
(insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen, Animationen u.ä.), welche
feuerwerk media erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete
Leistung zu erbringen, Eigentum von feuerwerk media. Eine Herausgabepflicht
besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist feuerwerk media nicht verpflichtet.
(4) Die Treuebindung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet feuerwerk media zu
einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft
insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und der Auswahl dritter Unternehmen und Personen
durch feuerwerk media. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht
ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl unter der Beachtung des Grundsatzes eines
ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des
Auftraggebers.
(5) feuerwerk media ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen
oder Dritte damit zu beauftragen.
3. Kosten
(1) Für die Produktion belaufen sich die Kosten auf den im Vertrag genannten Betrag zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Im Honorar sind nicht eingeschlossen (falls nicht ausdrücklich aufgelistet):
Vervielfältigungen; Fremdsprachenversionen; Reisekosten (Die Reisen sind im Vorhinein mit
dem Auftraggeber abzustimmen. Die Reisekosten werden nach den steuerlichen Sätzen
abgerechnet.); Normwandlungen von deutschen auf internationale Fernsehstandards (NTSC,
SECAM); Musikrechte (Gema- und Verlagsgebühren).
4. Rechte
(1) Die Nutzungs- und Verwertungsrechte für die in Auftrag gegebene, fertige Produktion werden
ausschließlich dem Auftraggeber, nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten
Auftragssumme, übertragen. Dies betrifft jedoch nicht das Nutzungsrecht an Kamerakassetten
und sonstigen belichteten oder aufgezeichneten oder verwendeten Materialien.
(2) Die Auswertung und Nutzung von Ideen, textlichen und grafischen Arbeiten, Werken der
Fotografie, Filmen usw. sind auf Zweck und Dauer des Auftrages beschränkt, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Jede andere und weitere Nutzung, zum Beispiel die Verwendung von
Ideen im Ausland, der Einsatz der Produktionen in anderen Verwendungszusammenhängen
(Internet, CD-Rom usw.) ist zusätzlich zu vereinbaren und zu berechnen.
(3) feuerwerk media hat das Recht, die fertige Produktion zu Demonstrationszwecken
oder Referenzzwecken einzusetzen. feuerwerk media ist zudem berechtigt, den
Auftraggeber in ihrer Kundenliste zu führen und als Referenz anzugeben.
(4) Der Produktion wird an geeigneter Stelle ein Urheberhinweis angefügt.
5. Haftung
(1) Für den Fall schuldhaft verursachter Verluste oder Beschädigungen von Originalfilmen,
Videobändern oder sonstiger Ausgangsmaterialien, die feuerwerk media vom
Auftraggeber zur Bearbeitung oder Aufbewahrung übergeben worden sind, wird die Haftung
von feuerwerk media auf die Neulieferung von Rohfilmmaterial oder unbespieltem
Bandmaterial in gleicher Länge der beschädigten oder verlorengegangenen Teile beschränkt.
In allen anderen Schadensfällen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand,
haftet feuerwerk media wie in eigenen Angelegenheiten.
(2) In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und
Zulieferanten haftet feuerwerk media nicht. Der Erfüllungsanspruch des
Auftraggebers im Übrigen wird nicht berührt.
(3) Alle an feuerwerk media übergebenen Gegenstände oder Materialien werden seitens
feuerwerk media nicht versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber, für einen
ausreichenden Versicherungsschutz seines bei feuerwerk media befindlichen
Materials Sorge zu tragen. feuerwerk media verpflichtet sich, jederzeit, spätestens
jedoch nach Beendigung seiner Produktionstätigkeit, das ihm vom Auftraggeber anvertraute
Eigentum einschließlich eventueller Abschriften und Auszüge herauszugeben.
(4) Die Schadensersatzpflicht von feuerwerk media ist der Höhe nach auf die
Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
6. Produktabnahme
(1) Nach Beendigung der Produktion findet eine Abnahme statt. Im Rahmen dieser Abnahme
werden eventuelle Änderungswünsche des Auftraggebers protokolliert.
(2) Für Änderungen, die durch den Auftraggeber verschuldet wurden, wie zum Beispiel
nachträgliche Textänderungen, werden die feuerwerk media entstehenden Kosten
zusätzlich berechnet. Die protokollierten Änderungen werden von feuerwerk media
kurzfristig durchgeführt und vom Auftraggeber erneut abgenommen.
(3) Technische Mängelrügen und andere Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme der Produktion, schriftlich erfolgen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von feuerwerk media die beanstandeten
Gegenstände ihm oder einem Dritten unverzüglich zur Prüfung zu übersenden. Bei
rechtzeitigen und messtechnisch berechtigten Mängelrügen ist feuerwerk media nur
verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit ihr das im Rahmen ihres Betriebes technisch
möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht auf
Herabsetzung der Vergütung.
7. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Produktionsziel mit allen ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln zu unterstützen. Er benennt einen für diese Produktion zuständigen und
verantwortlichen Mitarbeiter.
(2) Dieser Mitarbeiter ist ausdrücklich autorisiert, in folgenden Fällen rechtswirksame
Erklärungen abzugeben: Produktionserweiterungen; Änderung des Produktionszieles sowie
der Produktionstermine sowie die jeweils daraus resultierenden Zusatzkosten.
(3) Der Mitarbeiter ist zudem für die zeit- und sachgerechte Beistellung von allen Leistungen und
Pflichten, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Produktion übernommen hat,
verantwortlich.
8. Lieferzeiten, Termine und Versand
(1) Die Lieferverpflichtungen von feuerwerk media sind erfüllt, sobald die Arbeiten und
Leistungen von feuerwerk media zur Versendung gebracht sind.
(2) Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem
Zeitpunkt der Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person auf den Auftraggeber
über. Beim Transport mit eigenen Fahrzeugen haftet feuerwerk media wie in eigenen
Angelegenheiten.
(3) Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige
Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von
Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat
und die Termine von feuerwerk media schriftlich bestätigt worden sind.
(4) In Fällen höherer Gewalt, Nichtbelieferung durch Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Streiks verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten um die Dauer derartiger Ereignisse.
9. Zahlungen
(1) Es gilt, soweit nicht anders vereinbart, folgende Zahlungsweise als vereinbart:
1/3 bei Auftragserteilung
1/3 nach Konzeptabnahme und Beginn der Dreharbeiten oder der Umsetzung
1/3 nach Abnahme durch den Auftraggeber
(2) Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von feuerwerk media sind sofort nach
Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder
Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die
Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
(3) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
(4) Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen und nur
wegen Ansprüchen aus demselben Vertrag Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
(5) Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5% über
Bundesbankdiskont zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Verzugsschaden
nachgewiesen wird. Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung,
Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens des
Auftraggebers ist feuerwerk media zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem
Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt. Bei erheblichen, schriftlich abgemahnten
Vertragsverstößen, bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Vermögensverschlechterung,
Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens des einen
Vertragspartners ist der jeweils andere zum sofortigen Rücktritt von allen bestehenden
Verträgen berechtigt.
10. Sonstige Vereinbarungen
(1) Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.
(2) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen
Bestimmungen hiervon unberührt.
(3) Die Vertragspartner vereinbaren zeitlich unbegrenzt, Stillschweigen über die während der
gemeinsamen Dreharbeiten bekannt gewordenen firmeninternen Dinge zu bewahren.
(4) E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind.
Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche
schriftliche Abrede hin.
(5) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden
keine Anwendung.
11. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Berlin.

